Die Statuten
Art. 1 – Zweck
Der Club „Kartenfreunde Wynental“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gränichen. Er bezweckt eine Interessengemeinschaft für verschiedene Kartenspiele zu bilden, führt einen Club internen Spiel – Wettbewerb durch und organisiert diverse Clubaktivitäten. Der Club verfolgt keine finanziellen Gewinninteressen und ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 – Mitglieder
- a)Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Personen, die am Club internen Spiel – Wettbewerb mitmachen und an den Clubaktivitäten freiwillig mitmachen können. Sie müssen das 17. Altersjahr vollendet haben und volljährig und mündig sein. Die Anzahl der Aktivmitglieder ist nicht eingeschränkt. Über die Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
- b)Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Club in aussergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder werden ganz vom Mitgliederbeitrag befreit und geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
- c)Gönner / Sponsoren
Gönner / Sponsoren sind Personen oder Gesellschaften welche den Verein unterstützen und werden durch den Vorstand aufgenommen. Bei einer Teilnahme an einer Clubaktivität ist ein Gönnerbeitrag von mindestens sFr. 10.— fällig. Gönner/Sponsoren können sich nicht für das Jahresturnier qualifizieren.
Art. 3 – Mitgliederbeitrag
- a)Aktivmitglieder sFr. 250.— Der Mitgliederbeitrag soll bei der ersten Turnierteilnahme bezahlt werden. Wird der Beitrag im laufenden Vereinsjahr nicht bezahlt wird das Mitglied an der nächsten Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen.
Art. 4 – Organe
- a)Generalversammlung (GV) b) Der Vorstand c) Die Revisoren
Art. 5 – Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung hat spätestens 2 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres stattzufinden. Sie muss 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich, unter Aufzählung der Traktanden, einberufen werden und
- wählt die Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle für 1 Jahre.
- nimmt die Tätigkeitsberichte entgegen, genehmigt die Jahresrechnung und entlastet auf Antrag der Revisionsstelle den Vorstand von den Geschäften des Berichtsjahres.
- genehmigt auf Antrag des Vorstandes die Wettbewerbsbedingungen vom Club internen Spiel – Wettbewerb.
- genehmigt auf Antrag des Vorstandes das Jahresprogramm des Vereins und dessen Aktivitäten.
- a)Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand in der gleichen Form wie die ordentliche GV einberufen werden.
- b)Stimmberechtigt an der GV sind nur die Aktivmitglieder. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Art. 9 der Statuten. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten.
Art. 6 – Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Aktivmitgliedern zusammen. Er umfasst mindestens folgende Ämter:
- Präsident
- Vizepräsident
III. Organisator
- Aktuar
- Kassier
Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.
Art. 7 – Aufgaben und Kompetenz des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in den Kompetenzbereich der GV fallen. Er vertritt den Club nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, der Vizepräsident oder der Kassier.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
- Der Vorstand organisiert und leitet den Club internen Spiel – Wettbewerb und alle Clubaktivitäten.
Art. 8 – Revisoren
Die GV wählt jeweils für 1 Amtsjahr zwei ordentliche Revisoren.
Sie erstatten der GV einen schriftlichen Revisorbericht und stellen Antrag über Abnahme der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.
Art. 9 – Schlussbestimmungen
- Für Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der GV anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Der Beschluss über die Auflösung des Clubs kann nur an einer GV erfolgen, bei welcher mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist und sich drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigen für eine Auflösung aussprechen.
III. Im Falle einer Auflösung des Clubs entscheidet die GV über die Verwendung des Clubvermögens. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Defizite und Schulden des Clubs besteht nicht.
- Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Gränichen, 28. Januar 2012
Kartenfreunde Wynetal
Präsident Vizepräsident